Verordnung
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Art. 51 Administrative Aufsicht 274
Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien bezüglich Wirksamkeit, Qualität und Einheitlichkeit nach Artikel 64a Absatz 2 IVG Massnahmen für die kantonalen IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen. 274 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075155). BGE
100 V 53 () from 28. Februar 1974
Regeste: Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV. Rekursbehörden der AHV und der IV, die zur Beurteilung der Beschwerden von Personen mit Wohnsitz im Ausland zuständig sind. |