Verordnung
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Art. 54 Rechnungsführung und Revision 280
1 Die Rechnung wird durch die Ausgleichskasse des Kantons geführt, in dem die IV-Stelle ihren Sitz hat. Die Rechnung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland wird durch die Schweizerische Ausgleichskasse geführt. 2 Die Ausgleichskasse führt für die IV-Stelle eine eigene Rechnung. Darin sind die Beiträge und Leistungen der Versicherung einerseits und die administrativen Durchführungskosten der IV-Stelle nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a IVG andererseits getrennt zu verbuchen. Das BSV erlässt dazu Weisungen. 3 Für die Revision der Rechnungsführung der IV-Stellen sind die Artikel 159 Buchstaben b und c sowie 160 Absätze 1 und 3–5 AHVV281 sinngemäss anwendbar.282 280 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075155). 282 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |