Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 67 Einreichungsort 293

1 Die An­mel­dung ist bei der nach Ar­ti­kel 40 zu­stän­di­gen IV-Stel­le ein­zu­rei­chen.

2 Die Aus­gleichs­kas­sen sind be­fugt, An­mel­dun­gen ent­ge­gen­zu­neh­men. Sie ha­ben das Da­tum der Ein­rei­chung fest­zu­hal­ten und die An­mel­dung oh­ne Ver­zug an die zu­stän­di­ge IV-Stel­le wei­ter­zu­lei­ten.

3 Die An­mel­dung kann ei­ner öf­fent­li­chen oder pri­va­ten Stel­le der In­va­li­den­hil­fe zur Wei­ter­lei­tung an die zu­stän­di­ge IV-Stel­le über­ge­ben wer­den.

293Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Ju­ni 1992 , in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 1251).

BGE

108 V 73 () from 18. Juni 1982
Regeste: Art. 7 lit. b und 8 lit. d des schweizerisch-italienischen Abkommens vom 14. Dezember 1962. Der massgebende Zeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzung des ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz während mindestens fünf Jahren erfüllt ist, darf nicht auf das Datum, an welchem das Gesuch eingereicht wurde, noch auf jenes, an welchem der Versicherungsfall eintrat, festgesetzt werden, sondern auf den Tag, an welchem der Rentenanspruch tatsächlich entstanden ist. Die Frist von 5 Jahren wird vom Datum an, an welchem der Rentenanspruch des Versicherten beginnt, rückwirkend berechnet (Erw. 2). Art. 35 Abs, 1 IVG und Art. 22ter AHVG. Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen, welche ihm Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente gewähren, so erfüllt er sie ebenfalls für die dazugehörige Zusatzrente, gleichgültig, wo sich das Kind tatsächlich aufhält (Erw. 3).

117 V 23 () from 5. Februar 1991
Regeste: Art. 29 Abs. 1 (in der Fassung bis 31. Dezember 1987) und Art. 48 Abs. 2 IVG, Art. 29bis IVV: Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente; Wartezeit. Art. 29bis IVV ist auch anwendbar, wenn der Rentenanspruch weniger als drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit entstanden wäre, der Versicherte den Anspruch aber verspätet geltend gemacht hat.

132 V 159 () from 2. Februar 2006
Regeste: Art. 26 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 29 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 127 und 131 Abs. 1 OR: Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, welcher für die Bestimmung des Tages massgebend ist, ab dem die Verjährungsfrist läuft. Der Verweis in Art. 26 Abs. 1 BVG auf die "Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG)", welche für die Festsetzung des Beginns des Anspruches auf eine Rente der Beruflichen Vorsorge sinngemäss gelten, betrifft einzig Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG. (Erw. 4.4.2)

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