Verordnung
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Art. 1sexies Grundsatz
1 Die Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7d Absatz 2 IVG können Versicherten gewährt werden, die bei der IV angemeldet sind. 2 Während der obligatorischen Schulzeit können Versicherten Massnahmen nach Artikel 7d Absatz 2 Buchstaben c und d IVG gewährt werden, wenn sie ihnen den Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder den Eintritt in den Arbeitsmarkt erleichtern.13 13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |
