Verordnung
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Art. 2bis Fortsetzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen über das vollendete 20. Altersjahr hinaus 20
1 Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c IVG gelten als noch nicht beendet nach Artikel 12 Absatz 2 IVG, wenn:
2 Wird keine Massnahme beruflicher Art nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art zugesprochen, werden die Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen während längstens sechs Monaten nach Abschluss oder Abbruch der letzten Massnahme beruflicher Art übernommen. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |
