1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
1 Der Assistenzbeitrag beträgt 35.30 Franken pro Stunde.
2 Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e–g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 52.95 Franken pro Stunde.
3 Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 169.10 Franken pro Nacht.
4 Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1–3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar.
224 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 466).