Verordnung
|
|
Art. 6ter Einarbeitungszuschuss 64
1 Der Bruttolohn nach Artikel 18b IVG enthält sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. 2 Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen. 3 Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18bAbsatz 1 IVG erreicht ist. 4 Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:
5 Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt. 64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 (AS 20075155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). 65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497). |
