Verordnung
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Art. 79quater Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG 350
1 Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups)muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Artikel 79ter mit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Die Datensätze müssen der gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur entsprechen, wie sie das EDI nach Artikel 59a Absatz 1 KVV351 festlegt. 2 Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 79ter Absatz 1 sind entsprechend den Klassifikationen für die Statistik der Gesundheitsversorgung in Anhang 1 Ziffer 05.03. der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025352 zu codieren.353 3 Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Artikel 79ter Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Invalidenversicherung weiter. 4 Die IV-Stelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird. 350 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). Die Änd. der Abs. 1 und 3 durch die Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023, betrifft nur den französischen Text (AS 2022 568Anhang 2 Ziff. II 118). 353 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 16 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318). |