Bundesgesetz
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Art. 4 Jagdberechtigung
1 Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung. 2 Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. 3 Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen. |