Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)

vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 11 Schutzgebiete

1 Der Bun­des­rat schei­det nach An­hö­ren der Kan­to­ne Was­ser- und Zug­vo­gel­re­ser­va­te von in­ter­na­tio­na­ler Be­deu­tung aus.

2 Er schei­det im Ein­ver­neh­men mit den Kan­to­nen eid­ge­nös­si­sche Jagd­bann­ge­bie­te so­wie Was­ser- und Zug­vo­gel­re­ser­va­te von na­tio­na­ler Be­deu­tung aus.

3 Die eid­ge­nös­si­schen Jagd­bann­ge­bie­te dür­fen nur im Ein­ver­neh­men mit dem Bun­des­rat auf­ge­ho­ben oder durch gleich­wer­ti­ge er­setzt wer­den.

4 Die Kan­to­ne kön­nen wei­te­re Jagd­bann­ge­bie­te und Vo­gel­re­ser­va­te aus­schei­den.

5 In den Jagd­bann­ge­bie­ten und Vo­gel­re­ser­va­ten ist die Jagd ver­bo­ten. Die kan­to­na­len Voll­zugs­or­ga­ne kön­nen je­doch den Ab­schuss von jagd­ba­ren Tie­ren zu­las­sen, wenn es für den Schutz der Le­bens­räu­me, für die Er­hal­tung der Ar­ten­viel­falt, zur He­ge oder zur Ver­hü­tung von über­mäs­si­gen Wild­schä­den not­wen­dig ist.

6 Zu den Was­ser- und Zug­vo­gel­re­ser­va­ten von in­ter­na­tio­na­ler und na­tio­na­ler Be­deu­tung und den eid­ge­nös­si­schen Jagd­bann­ge­bie­ten er­lässt der Bun­des­rat die Schutz­be­stim­mun­gen. Der Bund ge­währt den Kan­to­nen auf der Grund­la­ge von Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen glo­ba­le Ab­gel­tun­gen an die Kos­ten für die Auf­sicht die­ser Re­ser­va­te und Ge­bie­te.6

6 Fas­sung zwei­ter Satz ge­mä­ss Ziff. II 31 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

BGE

124 II 146 () from 13. März 1998
Regeste: Art. 18 EBG; Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist). Anforderungen an die Begründung von Plangenehmigungsverfügungen; Zulässigkeit von Verweisen auf Pläne im Verfügungsdispositiv (E. 2). Kompetenz der Plangenehmigungsbehörde zur Anordnung von Projektänderungen; es genügt, solche Projektänderungen nachträglich öffentlich aufzulegen (E. 3). Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verfügten Projektänderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4). Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienführungen (E. 5a, 6a und 6c). Überprüfung der Linienführung aus der Sicht des Landschafts-, Lärm- und Gewässerschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6).

134 II 97 () from 11. März 2008
Regeste: Art. 24 lit. b RPG, Art. 11 JSG, Art. 6 VEJ und Art. 18 Abs. 1bis NHG; Skipistenbau in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet. Schutzziele des Jagdbanngebietes (E. 3.2). Die bei Vorhaben ausserhalb der Bauzone in einem Jagdbanngebiet notwendige umfassende Interessenabwägung wurde vom Verwaltungsgericht unzureichend vorgenommen (E. 3.3-3.7).

145 II 70 (1C_539/2017 und andere) from 12. November 2018
Regeste: Uferschutzplanung Wohlensee; Gesamtinteressenabwägung. Die Behörden nehmen bei der Genehmigung einer Sondernutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung vor (vgl. Art. 3 RPV; E. 3.2). Würdigung des Gutachtens der Vogelwarte Sempach und der Stellungnahme des BAFU als Fachbehörde (E. 5.5, 6.3 und 6.4). Im zu beurteilenden Fall wird das öffentliche Interesse an einer ufernahen Wegführung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG) relativiert, weil ein durchgehender Sichtschutz zum Schutz der im Gebiet vorkommenden Vogelarten erforderlich wäre, was Spaziergängern das Erleben der Uferlandschaft nur sehr beschränkt ermöglichen würde (E. 6.5 sowie 3.3). Das Gebiet des Wohlensees stellt eines von insgesamt 25 Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung dar (vgl. Art. 11 Abs. 2 JSG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 WZVV). Die erhöhte Besucherfrequenz des Uferwegs würde mutmasslich zu einem Verlust des für die Wat- und Wasservögel nutzbaren Lebensraums führen (E. 6.6 sowie 3.4.1). Das geplante Betretungs- und Schifffahrtsverbot als flankierende Massnahme bewirkt für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen ihres Eigentums (Art. 26 BV), die über das bei der Planung von Fluss- und Seeuferwegen Übliche hinausgehen (E. 6.7 sowie 3.5). Im konkreten Fall überwiegen das öffentliche Interesse des Vogelschutzes und die Eigentumsinteressen der Grundeigentümer (E. 6.8).

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