Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)

vom 20. Juni 1986 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 7 Artenschutz

1 Al­le Tie­re nach Ar­ti­kel 2, die nicht zu ei­ner jagd­ba­ren Art ge­hö­ren, sind ge­schützt (ge­schütz­te Ar­ten).

2 Die Kan­to­ne kön­nen mit vor­he­ri­ger Zu­stim­mung des Bun­des­amts für Um­welt5 (Bun­des­amt) den Ab­schuss von ge­schütz­ten Tie­ren vor­se­hen, so­weit der Schutz der Le­bens­räu­me oder die Er­hal­tung der Ar­ten­viel­falt es ver­langt. Der Bun­des­rat be­zeich­net die un­ter die­se Be­stim­mung fal­len­den Ar­ten.

3 Stein­bö­cke kön­nen zur Re­gu­lie­rung der Be­stän­de zwi­schen dem 1. Sep­tem­ber und dem 30. No­vem­ber ge­jagt wer­den. Die Kan­to­ne un­ter­brei­ten jähr­lich dem De­par­te­ment ei­ne Ab­schuss­pla­nung zur Ge­neh­mi­gung. Der Bun­des­rat er­lässt die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten.

4 Die Kan­to­ne sor­gen für einen aus­rei­chen­den Schutz der wild­le­ben­den Säu­ge­tie­re und Vö­gel vor Stö­rung.

5 Sie re­geln ins­be­son­de­re den Schutz der Mut­ter­tie­re und der Jung­tie­re wäh­rend der Jagd so­wie der Alt­vö­gel wäh­rend der Brut­zeit.

6 Bei der Pla­nung und Aus­füh­rung von Bau­ten und An­la­gen, die den Schutz der wild­le­ben­den Säu­ge­tie­re und Vö­gel be­ein­träch­ti­gen kön­nen, hört der Bund die Kan­to­ne an. Für Vor­ha­ben, die Schutz­ge­bie­te von in­ter­na­tio­na­ler und na­tio­na­ler Be­deu­tung be­ein­träch­ti­gen, ist die Stel­lung­nah­me des Bun­des­am­tes ein­zu­ho­len.

5 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) an­ge­passt.

BGE

136 II 101 (2C_911/2008) from 1. Oktober 2009
Regeste: Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG); Bewilligung zum Abschuss von Graureihern. Beschwerdelegitimation des SVS und der Pro Natura (E. 1). Beweismassnahmen vor dem Bundesgericht (E. 2). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). Vorgesehene Massnahmen des Art. 12 JSG (Regulierungsmassnahmen, Selbsthilfemassnahmen, ausserordentliche Massnahmen) und deren Umsetzung durch die freiburgische Gesetzgebung (E. 5).

141 II 233 (2C_1176/2013) from 17. April 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG; Art. 7 JSG; Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention; Art. 18 und 31 VRK; Qualifikation einer Anordnung an eine Verwaltungseinheit, geschützte Vögel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuschiessen. Erteilt eine Verwaltungseinheit einem Privaten oder einer hierarchisch nachgeordneten Behörde eine Polizeibewilligung - in casu die Erlaubnis, eine nach Art. 7 Abs. 1 JSG an sich untersagte Tätigkeit aus polizeilichen Gründen auszuüben -, entscheidet sie über die Anwendbarkeit einer Rechtsregel auf sich selbst, weshalb eine Verfügung vorliegt (E. 4.1). Diese Qualifikation steht in Übereinstimmung mit der Vorgabe von Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG, Anordnungen, die ein Schutzziel von Art. 1 NHG beeinträchtigen könnten, zwecks effektiver Ausübung des Verbandsbeschwerderechts in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (E. 4.2.3). Die schweizerische Rechtsordnung gewährleistet einen den Anforderungen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention genügenden Rechtsschutz (E. 4.3).

146 II 347 (1C_595/2018) from 24. März 2020
Regeste: Art. 18, 18a NHG, Art. 3, 4, 5 Auenverordnung, Art. 17 RPG, Art. 18, 19, 21 EBG, Art. 2, 5, 7 JSG, Art. 4 FWG; Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung. Schutz der Biotop-Inventargebiete von nationaler Bedeutung durch die vom Bundesrat erlassenen Verordnungen wie die Auenverordnung (E. 3.1). Pflicht der Kantone, den Schutz und Unterhalt der in das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung aufgenommenen Objekte zu ordnen (E. 3.2). Begriff der Aue (E. 3.3). Festlegung des genauen Grenzverlaufs des Auenobjekts in Konkretisierung des im Bundesinventar vorgegebenen Perimeters (E. 5.1). Grundsätze für die Detailabgrenzung, wenn der Bundesperimeter des Auengebiets entlang einer Eisenbahnlinie verläuft (E. 5.2, 5.3, 6.1). Schutzbestimmungen zur auentypischen Vogelart Flussuferläufer (E. 3.4 und 7.1). Fehlen eines Interesses von nationaler Bedeutung zur Rechtfertigung eines neuen Wanderwegs im Auengebiet von nationaler Bedeutung (E. 7.2). Unzulässigkeit einer Schmälerung der Bestandeserhaltung der Flussuferläufer im Auengebiet mit einem neuen Weg in der näheren Umgebung (E. 7.3).

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