Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)


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Art. 27 Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen

1. Das Bun­des­ge­setz vom 10. Ju­ni 192544 über Jagd und Vo­gel­schutz
wird auf­ge­ho­ben.

2. und 3. 45

44[BS 9 544; AS 1954 559Ziff. I 7; 1959 931Art. 11 Bst. c; 1962 794; 1971 852; 1977 1907Art. 1 und 2; 1981 497Art. 1]

45 Die Änd. kön­nen un­ter AS 1988 506kon­sul­tiert wer­den.

BGE

115 V 224 () from 31. Juli 1989
Regeste: Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtsnatur der Stellungnahmen von Vorsorgeeinrichtungen. Nach der Regelung des BVG dürfen weder die privatrechtlichen noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen; die Stellungnahmen der Vorsorgeeinrichtungen werden nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich (Erw. 2). Art. 49 Abs. 2 BVG, Art. 4 Abs. 1 BV: Überprüfung der Ordnung einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung. Obwohl das anwendbare kantonale Recht ohne vernünftigen Grund Invalidenrentner und Altersrentner unterschiedlich behandelt, indem es jenen im Gegensatz zu diesen bei der Zusatzleistung für Kinder keine dreizehnte Monatsrate gewährt, kann der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung jedenfalls dann nicht angerufen werden, wenn in Wirklichkeit diese dreizehnte Rate an Altersrentner nicht ausbezahlt wird oder wenn die Behörde sich zu einer Gesetzesänderung verpflichtet hat mit dem Zwecke, den Anspruch bei dieser Kategorie von Rentnern zu verneinen (Erw. 7).

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