Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 1 Zweck

1 Die­ses Ge­setz bezweckt:

a.
die Ar­ten­viel­falt und die Le­bens­räu­me der ein­hei­mi­schen und zie­hen­den wild­le­ben­den Säu­ge­tie­re und Vö­gel zu er­hal­ten;
b.
be­droh­te Tier­ar­ten zu schüt­zen;
c.
die von wild­le­ben­den Tie­ren ver­ur­sach­ten Schä­den an Wald und an land­wirt­schaft­li­chen Kul­tu­ren auf ein trag­ba­res Mass zu be­gren­zen;
d.
ei­ne an­ge­mes­se­ne Nut­zung der Wild­be­stän­de durch die Jagd zu ge­währ­leis­ten.

2 Es stellt Grund­sät­ze auf, nach de­nen die Kan­to­ne die Jagd zu re­geln ha­ben.

BGE

145 II 70 (1C_539/2017 und andere) from 12. November 2018
Regeste: Uferschutzplanung Wohlensee; Gesamtinteressenabwägung. Die Behörden nehmen bei der Genehmigung einer Sondernutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung vor (vgl. Art. 3 RPV; E. 3.2). Würdigung des Gutachtens der Vogelwarte Sempach und der Stellungnahme des BAFU als Fachbehörde (E. 5.5, 6.3 und 6.4). Im zu beurteilenden Fall wird das öffentliche Interesse an einer ufernahen Wegführung (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG) relativiert, weil ein durchgehender Sichtschutz zum Schutz der im Gebiet vorkommenden Vogelarten erforderlich wäre, was Spaziergängern das Erleben der Uferlandschaft nur sehr beschränkt ermöglichen würde (E. 6.5 sowie 3.3). Das Gebiet des Wohlensees stellt eines von insgesamt 25 Wasser- und Zugvogelreservaten von nationaler Bedeutung dar (vgl. Art. 11 Abs. 2 JSG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 WZVV). Die erhöhte Besucherfrequenz des Uferwegs würde mutmasslich zu einem Verlust des für die Wat- und Wasservögel nutzbaren Lebensraums führen (E. 6.6 sowie 3.4.1). Das geplante Betretungs- und Schifffahrtsverbot als flankierende Massnahme bewirkt für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen ihres Eigentums (Art. 26 BV), die über das bei der Planung von Fluss- und Seeuferwegen Übliche hinausgehen (E. 6.7 sowie 3.5). Im konkreten Fall überwiegen das öffentliche Interesse des Vogelschutzes und die Eigentumsinteressen der Grundeigentümer (E. 6.8).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden