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Art. 14
1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz, insbesondere über Grossraubtiere und das Zusammenleben, ausreichend informiert wird.25 2 Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Weiterbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch.26 3 Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig. 4 Der Bund führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und andere Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung, Forschung oder Beratung dienen, Beiträge gewähren.27 4bis Der Bund erfasst und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Bestände der Grossraubtiere, ihre Rolle im Ökosystem und die durch sie verursachten direkten und indirekten Schäden und informiert die Öffentlichkeit darüber.28 5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Markieren von wildlebenden Säugetieren und Vögeln. 25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). 26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 43 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 20133729). 27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). |
