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Art. 16 Versicherung
1 Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen. Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest. 2 Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. 3 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 190830 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. 4 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag seine Leistungen verweigern oder kürzen könnte. |
