Bundesgesetz
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)


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Art. 17 Vergehen

1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu ei­nem Jahr oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer vor­sätz­lich und oh­ne Be­rech­ti­gung:31

a.
Tie­re jagd­ba­rer und ge­schütz­ter Ar­ten jagt oder tö­tet so­wie Tie­re ge­schütz­ter Ar­ten ein­fängt, ge­fan­gen hält oder sich an­eig­net;
b.
Ei­er oder Jung­vö­gel ge­schütz­ter Ar­ten aus­nimmt oder das Brut­ge­schäft der Vö­gel stört;
c.
le­ben­de oder to­te ge­schütz­te Tie­re, Tei­le da­von so­wie dar­aus her­ge­stell­te Er­zeug­nis­se und Ei­er ein-, durch- oder aus­führt, feil­bie­tet oder ver­äus­sert;
d.
le­ben­de oder to­te Tie­re oder dar­aus her­ge­stell­te Er­zeug­nis­se, von de­nen er weiss oder an­neh­men muss, dass sie durch ei­ne straf­ba­re Hand­lung er­langt wor­den sind, er­wirbt, sich schen­ken lässt, zu Pfand oder in Ge­wahr­sam nimmt, ver­heim­licht, ab­setzt oder ab­set­zen hilft;
e.
Schutz­ge­bie­te oh­ne aus­rei­chen­den Grund mit ei­ner Schuss­waf­fe be­tritt;
f.
Tie­re aus Schutz­ge­bie­ten hin­aus­treibt oder her­aus­lockt;
g.
Tie­re aus­setzt;
h.
Füch­se, Dach­se und Mur­mel­tie­re aus­räu­chert, be­gast, aus­schwemmt oder an­bohrt;
i.32
für die Jagd ver­bo­te­ne Hilfs­mit­tel ver­wen­det.

2 Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se.

31 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713).

32 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst.d; BBl 2006 2713).

BGE

115 V 224 () from 31. Juli 1989
Regeste: Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtsnatur der Stellungnahmen von Vorsorgeeinrichtungen. Nach der Regelung des BVG dürfen weder die privatrechtlichen noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen; die Stellungnahmen der Vorsorgeeinrichtungen werden nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich (Erw. 2). Art. 49 Abs. 2 BVG, Art. 4 Abs. 1 BV: Überprüfung der Ordnung einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung. Obwohl das anwendbare kantonale Recht ohne vernünftigen Grund Invalidenrentner und Altersrentner unterschiedlich behandelt, indem es jenen im Gegensatz zu diesen bei der Zusatzleistung für Kinder keine dreizehnte Monatsrate gewährt, kann der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung jedenfalls dann nicht angerufen werden, wenn in Wirklichkeit diese dreizehnte Rate an Altersrentner nicht ausbezahlt wird oder wenn die Behörde sich zu einer Gesetzesänderung verpflichtet hat mit dem Zwecke, den Anspruch bei dieser Kategorie von Rentnern zu verneinen (Erw. 7).

129 IV 296 () from 6. August 2003
Regeste: Entzug der Jagdberechtigung (Art. 20 Abs. 1 JSG); bedingter Vollzug (Art. 41 StGB). Der Entzug der Jagdberechtigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 JSG ist keine Massnahme, sondern eine Nebenstrafe. Er kann daher bedingt erfolgen (E. 2).

141 IV 459 (1B_274/2015) from 10. November 2015
Regeste: Art. 269 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 1 StPO; Verwendung von Zufallsfunden. Damit Zufallsfunde aus einer bereits gesetzeskonform genehmigten Telefonüberwachung verwendet werden können, müssen - gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO - die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt sein. Insbesondere muss die neu entdeckte mutmassliche Straftat unter den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO fallen. Soweit die genehmigte Überwachung bereits durchgeführt wurde, dürfen die daraus resultierenden Zufallsfunde bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts der neu entdeckten Straftat berücksichtigt werden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) (E. 4.1).

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