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Art. 20 Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung
1 Die Jagdberechtigung kann vom Gericht für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden, wenn:
1bis Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn der Täter nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuchs37 schuldunfähig oder vermindert schuldfähig ist.38 2 Der Entzug gilt für die ganze Schweiz. 3 Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton. 36 Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). 38 Eingefügt durch Ziff. I 12 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). |
