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Art. 3 Grundsätze
1 Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft, des Naturschutzes, des Tierschutzes und der Tiergesundheit. Die Regulierung der Wildbestände wird so gestaltet, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten gesichert sind und grosse Schäden an Lebensmittelkulturen vermieden werden können.4 2 Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht. 3 Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten. 4 Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen. 4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). |
