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Art. 6 Aussetzen von Tieren der jagdbaren Arten
1 Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist. 2 Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen, dürfen nicht ausgesetzt werden. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Tierarten. |