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Art. 7a Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen 8
1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für:
2 Solche Regulierungen dürfen den Bestand der Population nicht gefährden und müssen erforderlich sein, um:
3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Kosten für die Aufsicht und die Durchführung von Mass-nahmen zum Umgang mit Arten nach Absatz 1. 8 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2023, Abs. 3 in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). |
