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Art. 8 Wildtierschutz 9
1 Haben Jagdberechtigte bei der Ausübung der Jagd Wildtiere verletzt oder können sie dies nicht klar beurteilen, so sorgen sie innert nützlicher Frist für eine fachgerechte Nachsuche. Die Kantone regeln die Einzelheiten. 2 Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher können verletzte oder kranke Tiere jederzeit erlegen. Die Kantone können Jagdberechtigten gestatten, verletzte oder kranke Tiere jagdbarer Arten jederzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden. 3 Zum Verhüten von Unfällen mit Wildtieren und zur Sicherstellung der Durchlässigkeit der Landschaft für Wildtiere, insbesondere in den Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung nach Artikel 11a, regeln die Kantone den fachgerechten Bau und Unterhalt von Zäunen. 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2023 631; 2025 11; BBl 2022 1925, 2104). |