Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Juli 2019)


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Art. 11 Anordnung der Strafen

1Hat der Ju­gend­li­che schuld­haft ge­han­delt, so ver­hängt die ur­tei­len­de Be­hör­de zu­sätz­lich zu ei­ner Schutz­mass­nah­me oder als ein­zi­ge Rechts­fol­ge ei­ne Stra­fe. Ar­ti­kel 21 über die Straf­be­frei­ung bleibt vor­be­hal­ten.

2Schuld­haft han­deln kann nur der Ju­gend­li­che, der fä­hig ist, das Un­recht sei­ner Tat ein­zu­se­hen und nach die­ser Ein­sicht zu han­deln.

BGE

142 IV 359 (6B_173/2015) from 6. September 2016
Regeste: Anrechnung der vorsorglichen Unterbringung eines Jugendlichen auf einen Freiheitsentzug; Art. 32 JStG. Die vorsorgliche Unterbringung eines Jugendlichen ist auf die Dauer eines Freiheitsentzugs anzurechnen (E. 2.2 und 2.3). Bei Scheitern der Massnahme ist der auf den Freiheitsentzug anzurechnende Teil aufgrund verschiedener Kriterien zu bestimmen. Dabei sind namentlich das Mass der mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsbeschränkung, d.h. die konkrete Vollzugssituation, die Aussicht auf Bewährung des Betroffenen sowie die Ursachen, die zum Scheitern der Massnahme geführt haben, zu beachten (E. 2.4).

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