Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht

vom 20. Juni 2003 (Stand am 1. Juli 2019)


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Art. 49

1Die­ses Ge­setz un­ter­steht dem fa­kul­ta­ti­ven Re­fe­ren­dum.

2Es tritt gleich­zei­tig mit den Än­de­run­gen vom 13. De­zem­ber 20021 des Straf­ge­setz­bu­ches und den­je­ni­gen vom 21. März 20032 des Mi­li­tär­straf­ge­set­zes in Kraft.

3Der Bun­des­rat be­stimmt das In­kraft­tre­ten.


BGE

133 IV 267 (1B_156/2007) from 23. August 2007
Regeste: Kantonales Rechtsmittel gegen einen Haftentscheid im Jugendstrafverfahren (Art. 41 Abs. 1 JStG; Art. 80 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG sind die Kantone verpflichtet, ein Rechtsmittel u.a. gegen Haftentscheide im Jugendstrafverfahren vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 unmittelbar anwendbar. Ein Verhafteter, auf den das Jugendstrafgesetz anwendbar ist, kann daher gestützt auf diese Bestimmung im Kanton ein Rechtsmittel gegen eine Haftanordnung oder -verlängerung erheben, und muss diese Möglichkeit auch ausschöpfen, bevor er Beschwerde ans Bundesgericht führen kann (E. 3).

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