Bundesgesetz
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Art. 11 Anordnung der Strafen
1 Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten. 2 Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. |