Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 13 Persönliche Betreuung

1 Ge­nügt ei­ne Auf­sicht nach Ar­ti­kel 12 nicht, so be­stimmt die ur­tei­len­de Be­hör­de ei­ne ge­eig­ne­te Per­son, wel­che die El­tern in ih­rer Er­zie­hungs­auf­ga­be un­ter­stützt und den Ju­gend­li­chen per­sön­lich be­treut.

2 Die ur­tei­len­de Be­hör­de kann der mit der Be­treu­ung be­trau­ten Per­son be­stimm­te Be­fug­nis­se be­züg­lich der Er­zie­hung, Be­hand­lung und Aus­bil­dung des Ju­gend­li­chen über­tra­gen und die el­ter­li­che Sor­ge ent­spre­chend be­schrän­ken. Sie kann sie in Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 323 Ab­satz 1 des Zi­vil­ge­setz­bu­ches (ZGB)14 auch mit der Ver­wal­tung des Er­w­erb­sein­kom­mens des Ju­gend­li­chen be­auf­tra­gen.

3 Ist der Ju­gend­li­che be­vor­mun­det, so darf kei­ne per­sön­li­che Be­treu­ung an­ge­ord­net wer­den.

4 Die per­sön­li­che Be­treu­ung kann nach Er­rei­chen des Mün­dig­keits­al­ters15 nur mit Ein­ver­ständ­nis des Be­trof­fe­nen an­ge­ord­net wer­den.

14 SR 210

15 Seit In­kraft­tre­ten des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: des Voll­jäh­rig­keits­al­ters.

BGE

141 IV 172 (6B_115/2015) from 22. April 2015
Regeste: Art. 5, 15 und 18 JStG; vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme. Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Das Jugendstrafrecht kennt neben Strafen namentlich Schutzmassnahmen (E. 3.1). Schutzmassnahmen sollen den Bedürfnissen des Jugendlichen insbesondere nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Aufgrund geänderter Verhältnisse kann sich eine bestehende Schutzmassnahme als nicht mehr zweckmässig erweisen und durch eine andere ersetzt werden. Die Änderbarkeit der Massnahmen bildet Wesensmerkmal des Jugendstrafrechts. Bei gegebenen Voraussetzungen ist ein Verfahren betreffend Änderung der Massnahme einzuleiten (E. 3.2). Gegebenenfalls kann die neue Schutzmassnahme während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme vorsorglich angeordnet werden (E. 3.4).

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