Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 18 Änderung der Massnahmen

1 Ha­ben sich die Ver­hält­nis­se ge­än­dert, so kann ei­ne Mass­nah­me durch ei­ne an­de­re er­setzt wer­den. Ist die neue Mass­nah­me här­ter, so ist für die Än­de­rung die ur­tei­len­de Be­hör­de zu­stän­dig.

2 Die Än­de­rung der Mass­nah­men kann vom Ju­gend­li­chen oder sei­nen ge­setz­li­chen Ver­tre­tern be­an­tragt wer­den.

BGE

141 IV 172 (6B_115/2015) from 22. April 2015
Regeste: Art. 5, 15 und 18 JStG; vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme. Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Das Jugendstrafrecht kennt neben Strafen namentlich Schutzmassnahmen (E. 3.1). Schutzmassnahmen sollen den Bedürfnissen des Jugendlichen insbesondere nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Aufgrund geänderter Verhältnisse kann sich eine bestehende Schutzmassnahme als nicht mehr zweckmässig erweisen und durch eine andere ersetzt werden. Die Änderbarkeit der Massnahmen bildet Wesensmerkmal des Jugendstrafrechts. Bei gegebenen Voraussetzungen ist ein Verfahren betreffend Änderung der Massnahme einzuleiten (E. 3.2). Gegebenenfalls kann die neue Schutzmassnahme während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme vorsorglich angeordnet werden (E. 3.4).

141 IV 396 (6B_1021/2014) from 3. September 2015
Regeste: Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4).

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