Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 46 Vollzug des Freiheitsentzugs

1 Auf Ju­gend­li­che, die nach dem bis­he­ri­gen Ar­ti­kel 95 Zif­fer 1 Ab­satz 1 StGB38 zu ei­ner Ein­sch­lies­sung ver­ur­teilt wur­den, sind die fol­gen­den Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes an­wend­bar:

a.
Ar­ti­kel 26 über den Voll­zug des Frei­heits­ent­zugs in Form der per­sön­li­chen Leis­tung;
b.
Ar­ti­kel 27 Ab­satz 1 über den Voll­zug des Frei­heits­ent­zugs in Form des ta­ge­wei­sen Voll­zugs oder der Halb­ge­fan­gen­schaft;
c.
Ar­ti­kel 27 Ab­satz 5 über die Er­nen­nung ei­ner ge­eig­ne­ten Be­gleit­per­son;
d.
die Ar­ti­kel 28–31 über die be­ding­te Ent­las­sung.

2 Bis die Kan­to­ne die not­wen­di­gen Ein­rich­tun­gen zum Voll­zug des Frei­heits­ent­zu­ges nach Ar­ti­kel 27 die­ses Ge­set­zes er­rich­tet ha­ben (Art. 48), bleibt der bis­he­ri­ge Ar­ti­kel 95 Zif­fer 3 Ab­satz 1 StGB39 an­wend­bar. Der Frei­heits­ent­zug ist so­weit als mög­lich nach Ar­ti­kel 27 Ab­sät­ze 2–4 die­ses Ge­set­zes durch­zu­füh­ren.

BGE

133 IV 58 () from 23. Januar 2007
Regeste: Art. 2 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; Art. 110b IRSG; Art. 89, 95 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 4 aStGB; Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Auslieferung; Verfolgung eines mutmasslichen Helfers der extremistischen Organisation DHKP-C durch die Türkei. Übergangsrecht im Auslieferungsverfahren (E. 1.1). Völkerrechtlich-humanitärer Kontext (bürgerkriegsähnliche Situation) im Zeitraum der verfolgten Delikte (E. 4). Problematische Abgrenzung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung. Anforderungen an das Auslieferungsersuchen. Vorwürfe gegen den Verfolgten laut Ersuchen (E. 5 und 5.1). Inhaltliche Mängel und Widersprüche des Ersuchens. Jugendstrafrechtliche Problematik hinsichtlich beidseitige Strafbarkeit und Mindestsanktion. Lückenfüllung gemäss Sinn und Zweck des EAUe. Ziel der besseren Integration und Sozialisierung bei Jugendstraffällen. Mitberücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Verfolgten (E. 5.2). Begriff der kriminellen Organisation im strafrechtlichen Sinne. Frage des terroristischen Charakters von Gewaltverbrechen. Terrorismusvorwurf an den Verfolgten nicht ausreichend begründet (E. 5.3). Zusammenfassung; Verzicht auf weitere Ergänzungen des Ersuchens (E. 6 und 7).

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