Art. 12 Aufsicht
1 Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen. 2 Ist der Jugendliche bevormundet, so darf keine Aufsicht angeordnet werden. 3 Die Aufsicht kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters13 nur mit Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden. 13 Seit Inkrafttreten des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: des Volljährigkeitsalters. |