Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)


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Art. 16 b. Vollzug

1 Die Voll­zugs­be­hör­de re­gelt für die Dau­er der Un­ter­brin­gung die Aus­übung des Rechts der El­tern oder Drit­ter auf per­sön­li­chen Ver­kehr mit dem Ju­gend­li­chen nach den Ar­ti­keln 273 ff. ZGB17.

2 Im Voll­zug ei­ner dis­zi­pli­na­ri­schen Mass­nah­me darf der Ju­gend­li­che aus­nahms­wei­se und nicht län­ger als sie­ben Ta­ge un­un­ter­bro­chen von den an­dern Ju­gend­li­chen ge­trennt wer­den.

3 Hat der Ju­gend­li­che das 17. Al­ters­jahr vollen­det, so kann die Mass­nah­me in ei­ner Ein­rich­tung für jun­ge Er­wach­se­ne (Art. 61 StGB18) voll­zo­gen oder wei­ter­ge­führt wer­den.

4 Für den Voll­zug von Mass­nah­men kön­nen pri­va­te Ein­rich­tun­gen bei­ge­zo­gen wer­den.19

17 SR 210

18 SR 311.0

19 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 1 der Ju­gend­straf­pro­zess­ord­nung vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1573; BBl 2006 1085, 20083121).

BGE

145 IV 424 (6B_1159/2018) from 18. September 2019
Regeste: Art. 9 Abs. 1 JStG; Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO; Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung der stationären Beobachtung eines Jugendlichen auf die Strafe. Über die Anrechnung einer stationären Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG auf die Strafe hat das Gericht im Dispositiv des Sachurteils zu befinden (E. 4.4). Art. 29 Abs. 2 Satz 1 JStPO geht von einer Pflicht der Anrechnung der stationären Beobachtung auf die Strafe aus, legt aber gleichzeitig fest, dass die Anrechnung angemessen zu erfolgen hat. Entscheidend für den Umfang der Anrechnung sind die vom Jugendlichen während der stationären Beobachtung konkret hinzunehmenden Einschränkungen. Eine stationäre Beobachtung, die von der Intensität des Freiheitsentzugs her der Untersuchungshaft bzw. dem Vollzug der Freiheitsstrafe gleichkommt, ist voll auf die Strafe anzurechnen. Weniger freiheitsbeschränkende Vollzugsformen sind nicht eins zu eins (d.h. zu 100 %) anzurechnen, sondern zu einem tieferen Prozentsatz. Auch die mildeste Form der stationären Beobachtung ist mitzuberücksichtigen, wenn auch wirklich nur in reduziertem Masse (E. 4.5.1 und 4.5.2). Das Gericht ist verpflichtet, die konkreten Verhältnisse während der stationären Beobachtung abzuklären. Nicht anzurechnen ist die Zeit, während welcher sich der Jugendliche auf der Flucht befand (E. 4.5.3).

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