Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)


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Art. 17 Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug der Massnahmen

1 Die Voll­zugs­be­hör­de be­stimmt, wer mit dem Voll­zug der am­bu­lan­ten Be­hand­lung und der Un­ter­brin­gung be­traut wird.

2 Sie über­wacht die Durch­füh­rung al­ler Mass­nah­men. Sie er­lässt die nö­ti­gen Wei­sun­gen und legt fest, wie häu­fig ihr Be­richt zu er­stat­ten ist.

3 Beim Voll­zug der Mass­nah­men ist da­für zu sor­gen, dass der Ju­gend­li­che an­ge­mes­sen un­ter­rich­tet und aus­ge­bil­det wird.

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