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Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)

Art. 18 Änderung der Massnahmen

1 Ha­ben sich die Ver­hält­nis­se ge­än­dert, so kann ei­ne Mass­nah­me durch ei­ne an­de­re er­setzt wer­den. Ist die neue Mass­nah­me här­ter, so ist für die Än­de­rung die ur­tei­len­de Be­hör­de zu­stän­dig.

2 Die Än­de­rung der Mass­nah­men kann vom Ju­gend­li­chen oder sei­nen ge­setz­li­chen Ver­tre­tern be­an­tragt wer­den.