Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)


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Art. 19 Beendigung der Massnahmen

1 Die Voll­zugs­be­hör­de prüft jähr­lich, ob und wann die Mass­nah­me auf­ge­ho­ben wer­den kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck er­reicht ist oder fest­steht, dass sie kei­ne er­zie­he­ri­schen oder the­ra­peu­ti­schen Wir­kun­gen mehr ent­fal­tet.

2 Al­le Mass­nah­men en­den mit Vollen­dung des 25. Al­ters­jah­res.21

3 Ist der Weg­fall ei­ner Schutz­mass­nah­me für den Be­trof­fe­nen sel­ber oder für die Si­cher­heit Drit­ter mit schwer wie­gen­den Nach­tei­len ver­bun­den und kann die­sen nicht auf an­de­re Wei­se be­geg­net wer­den, so be­an­tragt die Voll­zugs­be­hör­de recht­zei­tig die An­ord­nung ge­eig­ne­ter vor­mund­schaft­li­cher Mass­nah­men22.

4 Ist der Weg­fall ei­nes Ver­bots nach Ar­ti­kel 16a für die Si­cher­heit Drit­ter mit schwer­wie­gen­den Nach­tei­len ver­bun­den, so be­an­tragt die Voll­zugs­be­hör­de recht­zei­tig dem Ge­richt am Wohn­sitz des Ju­gend­li­chen zu prü­fen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für ein Ver­bot nach Ar­ti­kel 67 oder 67b StGB23 ge­ge­ben sind. Sind die Vor­aus­set­zun­gen ge­ge­ben, so wird das Ver­bot nach Er­wach­se­nen­straf­recht an­ge­ord­net. Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ein Ver­bot nach Ar­ti­kel 67 Ab­satz 3 oder 4 StGB ge­ge­ben, so legt das Ge­richt ei­ne Frist zwi­schen ei­nem Jahr und zehn Jah­ren fest.24

21 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­run­gen des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

22 Seit In­kraft­tre­ten des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht; AS 2011 725) am 1. Jan. 2013: Kin­des­schutz­mass­nah­men.

23 SR 311.0

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 3 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tä­tig­keits­ver­bot und das Kon­takt- und Ray­on­ver­bot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

BGE

138 III 593 (5A_607/2012) from 5. September 2012
Regeste: Fürsorgerische Freiheitsentziehung im Anschluss an Massnahmen des Jugendstrafrechts. Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) zur Behandlung der Geisteskrankheit mit Blick auf den Wegfall einer entsprechenden Massnahme des Jugendstrafrechts (Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und 3 JStG). Überprüfung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei sexuellem Sadismus und einer Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (E. 2-9).

141 IV 172 (6B_115/2015) from 22. April 2015
Regeste: Art. 5, 15 und 18 JStG; vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme. Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Das Jugendstrafrecht kennt neben Strafen namentlich Schutzmassnahmen (E. 3.1). Schutzmassnahmen sollen den Bedürfnissen des Jugendlichen insbesondere nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Aufgrund geänderter Verhältnisse kann sich eine bestehende Schutzmassnahme als nicht mehr zweckmässig erweisen und durch eine andere ersetzt werden. Die Änderbarkeit der Massnahmen bildet Wesensmerkmal des Jugendstrafrechts. Bei gegebenen Voraussetzungen ist ein Verfahren betreffend Änderung der Massnahme einzuleiten (E. 3.2). Gegebenenfalls kann die neue Schutzmassnahme während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme vorsorglich angeordnet werden (E. 3.4).

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