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Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugendstrafrechts
1 Die Jugendstrafbehörde kann:
2 Die Jugendstrafbehörde kann die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn:
3 Verzichtet die Behörde des Zivilrechts im Interesse eines einheitlichen Vorgehens darauf, selber Massnahmen anzuordnen, so kann sie bei der Jugendstrafbehörde den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Schutzmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12–19 beantragen. 4 Die Behörde des Zivilrechts und die Jugendstrafbehörde teilen einander ihre Entscheide mit. |