Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)


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Art. 22 Verweis

1 Die ur­tei­len­de Be­hör­de spricht den Ju­gend­li­chen schul­dig und er­teilt ihm einen Ver­weis, wenn dies vor­aus­sicht­lich ge­nügt, um den Ju­gend­li­chen von wei­te­ren Straf­ta­ten ab­zu­hal­ten. Der Ver­weis be­steht in ei­ner förm­li­chen Miss­bil­li­gung der Tat.

2 Die ur­tei­len­de Be­hör­de kann dem Ju­gend­li­chen zu­sätz­lich ei­ne Pro­be­zeit von sechs Mo­na­ten bis zu zwei Jah­ren und da­mit ver­bun­de­ne Wei­sun­gen auf­er­le­gen. Be­geht der Ju­gend­li­che wäh­rend der Pro­be­zeit schuld­haft ei­ne mit Stra­fe be­droh­te Tat oder miss­ach­tet er die Wei­sun­gen, so kann die ur­tei­len­de Be­hör­de ei­ne an­de­re Stra­fe als einen Ver­weis ver­hän­gen.

BGE

141 IV 172 (6B_115/2015) from 22. April 2015
Regeste: Art. 5, 15 und 18 JStG; vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme. Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Das Jugendstrafrecht kennt neben Strafen namentlich Schutzmassnahmen (E. 3.1). Schutzmassnahmen sollen den Bedürfnissen des Jugendlichen insbesondere nach Erziehung und Schutz Rechnung tragen. Aufgrund geänderter Verhältnisse kann sich eine bestehende Schutzmassnahme als nicht mehr zweckmässig erweisen und durch eine andere ersetzt werden. Die Änderbarkeit der Massnahmen bildet Wesensmerkmal des Jugendstrafrechts. Bei gegebenen Voraussetzungen ist ein Verfahren betreffend Änderung der Massnahme einzuleiten (E. 3.2). Gegebenenfalls kann die neue Schutzmassnahme während des Massnahmenvollzugs im Verfahren betreffend Änderung einer Massnahme vorsorglich angeordnet werden (E. 3.4).

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