Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)


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Art. 23 Persönliche Leistung

1 Der Ju­gend­li­che kann zu ei­ner per­sön­li­chen Leis­tung zu Guns­ten von so­zia­len Ein­rich­tun­gen, von Wer­ken im öf­fent­li­chen In­ter­es­se, von hilfs­be­dürf­ti­gen Per­so­nen oder des Ge­schä­dig­ten mit de­ren Zu­stim­mung ver­pflich­tet wer­den. Die Leis­tung hat dem Al­ter und den Fä­hig­kei­ten des Ju­gend­li­chen zu ent­spre­chen. Sie wird nicht ent­schä­digt.

2 Als per­sön­li­che Leis­tung kann auch die Teil­nah­me an Kur­sen oder ähn­li­chen Ver­an­stal­tun­gen an­ge­ord­net wer­den.

3 Die per­sön­li­che Leis­tung dau­ert höchs­tens zehn Ta­ge. Für Ju­gend­li­che, die zur Zeit der Tat das 15. Al­ters­jahr vollen­det und ein Ver­bre­chen oder ein Ver­ge­hen be­gan­gen ha­ben, kann die per­sön­li­che Leis­tung bis zu ei­ner Dau­er von drei Mo­na­ten an­ge­ord­net und mit der Ver­pflich­tung ver­bun­den wer­den, sich an ei­nem be­stimm­ten Ort auf­zu­hal­ten.

4 Wird die Leis­tung nicht frist­ge­mä­ss oder man­gel­haft er­bracht, so er­mahnt die voll­zie­hen­de Be­hör­de den Ju­gend­li­chen un­ter An­set­zung ei­ner letz­ten Frist.

5 Bleibt die Mah­nung oh­ne Er­folg und hat der Ju­gend­li­che zur Zeit der Tat das 15. Al­ters­jahr nicht vollen­det, so kann er ver­pflich­tet wer­den, die Leis­tung un­ter un­mit­tel­ba­rer Auf­sicht der voll­zie­hen­den Be­hör­de oder ei­ner von ihr be­stimm­ten Per­son zu er­brin­gen.

6 Bleibt die Mah­nung oh­ne Er­folg und hat der Ju­gend­li­che zur Zeit der Tat das 15. Al­ters­jahr vollen­det, so er­kennt die ur­tei­len­de Be­hör­de:

a.
an Stel­le ei­ner Leis­tung bis zu zehn Ta­gen auf Bus­se;
b.
an Stel­le ei­ner Leis­tung über zehn Ta­gen auf Bus­se oder Frei­heits­ent­zug; der Frei­heits­ent­zug darf die Dau­er der um­ge­wan­del­ten Leis­tung nicht über­stei­gen.

BGE

142 IV 389 (6B_1026/2015) from 11. Oktober 2016
Regeste: Art. 27 Abs. 1 JStPO; Art. 25 JStG; Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 212 Abs. 3 und Art. 431 Abs. 2 StPO; Zulässigkeit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegenüber einem Jugendlichen von weniger als 15 Jahren, Entschädigung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Art. 27 JStPO regelt die Voraussetzungen, unter welchen Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegenüber einem Jugendlichen angeordnet werden kann, und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV dar. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft muss nicht nur auf Strafen, sondern auch auf Massnahmen angerechnet werden, weshalb Art. 212 Abs. 3 StPO die Tragweite von Art. 27 JStPO nicht einschränkt, der auf alle Jugendlichen anwendbar ist, die zwischen dem Alter von 10 und 18 Jahren eine strafbare Handlung begehen (E. 4). Anwendbarkeit von Art. 431 Abs. 2 StPO auf die Entschädigung des beschuldigten Jugendlichen, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht angerechnet werden kann (E. 5).

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