Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)


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Art. 28 Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug
a. Gewährung

1 Hat der Ju­gend­li­che die Hälf­te, min­des­tens aber zwei Wo­chen des Frei­heits­ent­zugs ver­büsst, so kann ihn die Voll­zugs­be­hör­de be­dingt ent­las­sen, wenn nicht an­zu­neh­men ist, er wer­de wei­te­re Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen be­ge­hen.

2 Die Voll­zugs­be­hör­de prüft von Am­tes we­gen, ob der Ju­gend­li­che be­dingt ent­las­sen wer­den kann. Sie holt je einen Be­richt der Lei­tung der Ein­rich­tung so­wie der Per­son ein, wel­che den Ju­gend­li­chen be­glei­tet. Der Ju­gend­li­che ist an­zu­hö­ren, wenn die Voll­zugs­be­hör­de be­ab­sich­tigt, die be­ding­te Ent­las­sung zu ver­wei­gern.

3 Ist der Frei­heits­ent­zug nach Ar­ti­kel 25 Ab­satz 2 ver­hängt wor­den, so ent­schei­det die Voll­zugs­be­hör­de nach An­hö­rung ei­ner Kom­mis­si­on nach Ar­ti­kel 62d Ab­satz 2 StGB31.

4 Wird die be­ding­te Ent­las­sung ver­wei­gert, so hat die zu­stän­di­ge Be­hör­de min­des­tens ein­mal halb­jähr­lich neu zu prü­fen, ob sie ge­währt wer­den kann.

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