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Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)

Art. 32 Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug

1 Die Un­ter­brin­gung geht dem Voll­zug ei­nes gleich­zei­tig aus­ge­spro­che­nen oder ei­nes we­gen Wi­der­ruf oder Rück­ver­set­zung voll­zieh­ba­ren Frei­heits­ent­zu­ges vor­aus.

2 Wird die Un­ter­brin­gung auf­ge­ho­ben, weil sie ih­ren Zweck er­reicht hat, so wird der Frei­heits­ent­zug nicht mehr voll­zo­gen.

3 Wird die Un­ter­brin­gung aus ei­nem an­de­ren Grund auf­ge­ho­ben, so ent­schei­det die ur­tei­len­de Be­hör­de, ob und wie­weit der Frei­heits­ent­zug noch zu voll­zie­hen ist. Da­bei ist die mit der Un­ter­brin­gung ver­bun­de­ne Frei­heits­be­schrän­kung an­zu­rech­nen.

4 Die ur­tei­len­de Be­hör­de kann den Voll­zug ei­nes gleich­zei­tig aus­ge­spro­che­nen und ei­nes we­gen Wi­der­rufs oder Rück­ver­set­zung voll­zieh­ba­ren Frei­heits­ent­zugs zu Guns­ten der am­bu­lan­ten Be­hand­lung, der per­sön­li­chen Be­treu­ung oder der Auf­sicht auf­schie­ben. Im Fal­le der Auf­he­bung die­ser Schutz­mass­nah­men gel­ten die Ab­sät­ze 2 und 3 sinn­ge­mä­ss.