Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)


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Art. 34 Gesamtstrafe

1 Hat die ur­tei­len­de Be­hör­de gleich­zei­tig meh­re­re Straf­ta­ten des Ju­gend­li­chen zu be­ur­tei­len, so kann sie ent­we­der die Stra­fen nach Ar­ti­kel 33 ver­bin­den oder, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für meh­re­re gleich­ar­ti­ge Stra­fen er­füllt sind, ei­ne Ge­samt­stra­fe bil­den, in­dem sie die Stra­fe der schwers­ten Tat an­ge­mes­sen er­höht.

2 Die ein­zel­nen Ta­ten dür­fen bei der Bil­dung der Ge­samt­stra­fe nicht stär­ker ins Ge­wicht fal­len, als wenn sie für sich al­lein be­ur­teilt wor­den wä­ren. Die Ge­samt­stra­fe darf das ge­setz­li­che Höchst­mass ei­ner Straf­art nicht über­schrei­ten.

3 Die Ab­sät­ze 1 und 2 gel­ten auch, wenn der Ju­gend­li­che die Straf­ta­ten teils vor und teils nach der Al­ters­gren­ze be­gan­gen hat, die für die Ver­hän­gung ei­ner per­sön­li­chen Leis­tung bis zu drei Mo­na­ten (Art. 23 Abs. 3), ei­ner Bus­se (Art. 24 Abs. 1) oder ei­nes Frei­heits­ent­zugs (Art. 25 Abs. 1 und 2) mass­ge­bend ist.

BGE

144 IV 217 (6B_483/2016) from 30. April 2018
Regeste: Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).

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