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Art. 36 Verfolgungsverjährung
1 Die Strafverfolgung verjährt in:
1bis Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.33 2 Bei Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 182, 189–191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3 StGB34, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.35 3 Die Verjährung der Strafverfolgung von Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 182, 189–191 und 195 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach Absatz 2, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.36 33 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 5 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). 35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). 36 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). |