Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)


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Art. 37 Vollstreckungsverjährung

1 Die Stra­fen ver­jäh­ren in:

a.
vier Jah­ren, wenn ein Frei­heits­ent­zug von mehr als sechs Mo­na­ten aus­ge­spro­chen wur­de;
b.
zwei Jah­ren, wenn ei­ne an­de­re Stra­fe aus­ge­spro­chen wur­de.

2 Der Voll­zug je­der nach die­sem Ge­setz aus­ge­spro­che­nen Stra­fe en­det spä­tes­tens, wenn der ver­ur­teil­te Ju­gend­li­che das 25. Al­ters­jahr vollen­det.

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