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Art. 46 Vollzug des Freiheitsentzugs
1 Auf Jugendliche, die nach dem bisherigen Artikel 95 Ziffer 1 Absatz 1 StGB41 zu einer Einschliessung verurteilt wurden, sind die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar:
2 Bis die Kantone die notwendigen Einrichtungen zum Vollzug des Freiheitsentzuges nach Artikel 27 dieses Gesetzes errichtet haben (Art. 48), bleibt der bisherige Artikel 95 Ziffer 3 Absatz 1 StGB42 anwendbar. Der Freiheitsentzug ist soweit als möglich nach Artikel 27 Absätze 2–4 dieses Gesetzes durchzuführen. BGE
133 IV 58 () from 23. Januar 2007
Regeste: Art. 2 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; Art. 110b IRSG; Art. 89, 95 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 98 Abs. 4 aStGB; Art. 260ter Ziff. 1 StGB; Auslieferung; Verfolgung eines mutmasslichen Helfers der extremistischen Organisation DHKP-C durch die Türkei. Übergangsrecht im Auslieferungsverfahren (E. 1.1). Völkerrechtlich-humanitärer Kontext (bürgerkriegsähnliche Situation) im Zeitraum der verfolgten Delikte (E. 4). Problematische Abgrenzung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung. Anforderungen an das Auslieferungsersuchen. Vorwürfe gegen den Verfolgten laut Ersuchen (E. 5 und 5.1). Inhaltliche Mängel und Widersprüche des Ersuchens. Jugendstrafrechtliche Problematik hinsichtlich beidseitige Strafbarkeit und Mindestsanktion. Lückenfüllung gemäss Sinn und Zweck des EAUe. Ziel der besseren Integration und Sozialisierung bei Jugendstraffällen. Mitberücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Verfolgten (E. 5.2). Begriff der kriminellen Organisation im strafrechtlichen Sinne. Frage des terroristischen Charakters von Gewaltverbrechen. Terrorismusvorwurf an den Verfolgten nicht ausreichend begründet (E. 5.3). Zusammenfassung; Verzicht auf weitere Ergänzungen des Ersuchens (E. 6 und 7). |