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Art. 46 Vollzug des Freiheitsentzugs
1 Auf Jugendliche, die nach dem bisherigen Artikel 95 Ziffer 1 Absatz 1 StGB41 zu einer Einschliessung verurteilt wurden, sind die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar:
2 Bis die Kantone die notwendigen Einrichtungen zum Vollzug des Freiheitsentzuges nach Artikel 27 dieses Gesetzes errichtet haben (Art. 48), bleibt der bisherige Artikel 95 Ziffer 3 Absatz 1 StGB42 anwendbar. Der Freiheitsentzug ist soweit als möglich nach Artikel 27 Absätze 2–4 dieses Gesetzes durchzuführen. |