Art. 47 Anordnung und Vollzug von Schutzmassnahmen
1 Die Bestimmungen über die Schutzmassnahmen (Art. 10 und 12–20) finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen oder beurteilt wurde. Schutzmassnahmen enden spätestens mit Vollendung des 20. Altersjahres des Jugendlichen, wenn sie wegen Taten angeordnet wurden, die der Jugendliche vor Vollendung seines 15. Altersjahres und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat. 2 Besondere Behandlungen im Sinne der bisherigen Artikel 85 und 92 StGB43 werden als ambulante Behandlung (Art. 14) oder als Unterbringung (Art. 15) fortgesetzt. Sind die Voraussetzungen für diese Schutzmassnahmen nicht erfüllt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die zuständige zivilrechtliche Behörde des Kantons. |