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Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)
Art.48a
Auf Jugendliche, gegenüber denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 eine Massnahme angeordnet wurde, findet Artikel 19 Absatz 2 in der Fassung vom 19. Juni 2015 Anwendung.