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Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG)

Art. 5 Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen

Wäh­rend der Un­ter­su­chung kann die zu­stän­di­ge Be­hör­de vor­sorg­lich die Schutz­mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 12–15 an­ord­nen.