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Art. 19b b. Tätigkeitsverbot undKontakt- und Rayonverbotnach dem StGB 38
1 Ist der Wegfall eines Verbots nach Artikel 16a für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden, so beantragt die Vollzugsbehörde dem Erwachsenengerichtam Wohnsitz des jungen Erwachsenen die Anordnung eines Verbots nach Artikel 67 Absatz 2 oder 67b Absatz 1 StGB39. 2 Das Erwachsenengerichtkann gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2bis und 67bAbsatz 5 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde verlängern. 3 Es kann gestützt auf Artikel 67d Absatz 1 StGB die Verbote auf Antrag der Vollzugsbehörde erweitern oder ein zusätzliches Verbot anordnen. 38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). |