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Art. 19c c. Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1 StGB nach geschlossener Unterbringung 40
1 Die Vollzugsbehörde beantragt dem Erwachsenengerichtam Wohnsitz des jungen Erwachsenen vor dem Ende der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder eines Freiheitsentzugs, der im Anschluss an diese Massnahme vollzogen wird, die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB41, wenn:
2 Die Vollzugsbehörde stützt ihren Antrag auf:
3 Ordnet das Erwachsenengerichteine Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB an, so hebt es die noch bestehende geschlossene Unterbringung auf. 40 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). 42 Infolge Ablehnung der Vorlage 1 des Massnahmenpakets Sanktionenvollzug (BBl 2022 2992) am 14. Juni 2024 (AB 2024 N 1347) stimmt der Verweis nicht. Siehe bis auf Weiteres Art. 62d Abs. 2 StGB. |