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Art. 25a abis. Verwahrungsvorbehalt 46
1 Die urteilende Behörde behält im Grundurteil die Anordnung einer Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB47 für die Zeit nach dem 18. Altersjahr des Jugendlichen vor, wenn:
2 Wird der Jugendliche im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einem Freiheitsentzug verurteilt, so legt die urteilende Behördefest, welcher Anteil der Strafe auf Mord entfällt. Dieser Strafanteil ist massgebend dafür, ob die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist. 3 Der Vorbehalt gilt bis zur endgültigen Entlassung aus dem Freiheitsentzug. Wird während des Vollzugs eines Urteils mit einem Vorbehalt für denselben Jugendlichen aufgrund einer Straftat ein neues Urteil nach diesem Gesetz gefällt, so gilt der Vorbehalt bis zur Beendigung des Vollzugs des neuen Urteils. 4 Die Vollzugsbehörde hebt den Vorbehalt auf, wenn der Jugendliche keine schwerwiegende Gefahr für Dritte darstellt. Sie prüft jährlich, ob der Vorbehalt aufgehoben werden kann; dabei stützt sie sich auf:
46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). |