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Art. 45 Kinder im Alter zwischen sieben und zehn Jahren
1 Erziehungsmassnahmen, besondere Behandlungen und Disziplinarstrafen, die nach den bisherigen Artikeln 84, 85 oder 87 StGB67 gegenüber Kindern, die zur Tatzeit das 10. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, angeordnet und nicht oder nur teilweise vollzogen wurden, werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollzogen. 2 Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die Kindesschutzbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe.68 68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug), in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 224; BBl 2022 2991). |