Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2015)


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Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung

1Ent­hält die­ses Ge­setz kei­ne be­son­de­re Re­ge­lung, so sind die Be­stim­mun­gen der Straf­pro­zess­ord­nung vom 5. Ok­to­ber 20071 (StPO) an­wend­bar.

2Nicht an­wend­bar sind die Be­stim­mun­gen der StPO über:

a.
die Über­tre­tungs­straf­be­hör­den und das Über­tre­tungs­straf­ver­fah­ren (Art. 17 und 357);
b.
die Bun­des­ge­richts­bar­keit (Art. 23-28);
c.
den Ge­richts­stand (Art. 31 und 32) und die be­son­de­ren Ge­richts­stän­de im Fal­le meh­re­rer Be­tei­lig­ter (Art. 33) und bei meh­re­ren an ver­schie­de­nen Or­ten ver­üb­ten Straf­ta­ten (Art. 34);
d.
das ab­ge­kürz­te Ver­fah­ren (Art. 358-362);
e.
das Ver­fah­ren bei An­ord­nung der Frie­dens­bürg­schaft (Art. 372 und 373);
f.
das Ver­fah­ren bei ei­ner schul­d­un­fä­hi­gen be­schul­dig­ten Per­son (Art. 374 und 375).

3Kommt die Straf­pro­zess­ord­nung zur An­wen­dung, so sind de­ren Be­stim­mun­gen im Lich­te der Grund­sät­ze von Ar­ti­kel 4 die­ses Ge­set­zes aus­zu­le­gen.


1 SR 312.0

BGE

138 IV 35 (1B_504/2011) from 6. Dezember 2011
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 24 und 25 Abs. 1 lit. c JStPO; Art. 131 Abs. 1-3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO. Anspruch auf amtliche Verteidigung auch im jugendstrafprozessualen Untersuchungsverfahren gemäss bisheriger Praxis und neuer Jugendstrafprozessordnung (E. 5 und 6).

139 IV 48 (1B_525/2012) from 22. Oktober 2012
Regeste: Art. 26 Abs. 3, Art. 34 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 3 JStPO; Art. 6 EMRK und Art. 30 BV; Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren. Ist die Anklage beim Jugendgericht hängig, ist dieses zuständig für die Anordnung von Sicherheitshaft, nicht das Zwangsmassnahmengericht (E. 2). Die Haftprüfung durch den Sachrichter ist im Jugendstrafverfahren zulässig (E. 3). Anschliessend steht die Beschwerde ans Zwangsmassnahmengericht offen, danach die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (E. 4).

142 IV 389 (6B_1026/2015) from 11. Oktober 2016
Regeste: Art. 27 Abs. 1 JStPO; Art. 25 JStG; Art. 31 Abs. 1 BV; Art. 212 Abs. 3 und Art. 431 Abs. 2 StPO; Zulässigkeit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegenüber einem Jugendlichen von weniger als 15 Jahren, Entschädigung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Art. 27 JStPO regelt die Voraussetzungen, unter welchen Untersuchungs- und Sicherheitshaft gegenüber einem Jugendlichen angeordnet werden kann, und stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV dar. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft muss nicht nur auf Strafen, sondern auch auf Massnahmen angerechnet werden, weshalb Art. 212 Abs. 3 StPO die Tragweite von Art. 27 JStPO nicht einschränkt, der auf alle Jugendlichen anwendbar ist, die zwischen dem Alter von 10 und 18 Jahren eine strafbare Handlung begehen (E. 4). Anwendbarkeit von Art. 431 Abs. 2 StPO auf die Entschädigung des beschuldigten Jugendlichen, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht angerechnet werden kann (E. 5).

143 IV 49 (6B_646/2016) from 3. Januar 2017
Regeste: Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG; Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung. Art. 97 Abs. 3 StGB hat entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (E. 1).

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